Zusammengefasst
Sie sind Jäger und möchten an einer Jagd im Ausland teilnehmen? Oder sind Sie Sportschütze und planen, an einem Wettkampf im Ausland teilzunehmen? Sie haben keinen europäischen Feuerwaffenpass? Dann benötigen Sie eine Genehmigung für die zeitweilige Übergabe und eine Vorabgenehmigung oder eine Absichtserklärung, um Ihre Feuerwaffen, Teile, Zubehör und Munition vorübergehend auszuführen.
Informieren Sie sich über die Bedingungen und Verfahren, die Sie je nach Ihrer Situation beachten müssen.
Im Detail
Jäger und Sportschützen mit Wohnsitz in der Wallonie.
- In der Wallonie wohnhaft sein.
- Eine Waffenbesitzerlaubnis (Muster 4 oder 9), einen belgischen Jagdschein, eine Lizenz für Sportschützen besitzen.
Welche Dokumente Sie benötigen, hängt von Ihrer Situation ab: ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der EU stattfindet. Bitte lesen Sie den für Sie relevanten Abschnitt.
Für eine Veranstaltung in der EU
- Eine Verbringungsgenehmigung und die Vorabgenehmigung haben, die beide 12 Monate lang gültig sind.
Für eine Veranstaltung außerhalb der EU
- Ausfüllen einer Absichtserklärung, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung gültig ist.
- Eine Einladung oder ein anderes Dokument besitzen, das die vollständigen Kontaktdaten des Veranstalters, den Ort und die Daten der Veranstaltung, an der Sie teilnehmen möchten (Jagd oder Wettbewerb), enthält.
- Die maximale Anzahl an Munitionspatronen, die Sie mitnehmen dürfen, ist wie folgt festgelegt:
- Für Jäger: Maximal 800 Patronen.
- Für Sportschützen: Maximal 1.200 Patronen.
Einreichung Ihres Antrags
Füllen Sie das/die entsprechende(n) Formular(e) aus und fügen Sie die geforderten Dokumente bei (siehe Belege).
- Für eine Veranstaltung in der EU:
- Antrag auf vorherige Zustimmung für die Verbringung von Feuerwaffen und Munition
- Antrag auf Verbringungsgenehmigung:
- Für eine Veranstaltung außerhalb der EU
- Formular für die Absichtserklärung
Versenden Sie Ihre Akte
Ihre vollständige Akte muss an die Direktion der Waffenlizenzen geschickt werden:
- Per Post:
ÖDW WBF
Direktion der Waffenlizenzen
Boulevard Cauchy, 43
5000 NAMUR
- Per E-Mail: licences.dgo6@spw.wallonie.be
Bearbeitung Ihres Antrags
Wir werden Ihren Antrag prüfen. Wenn dieser bestätigt wird, senden wir Ihnen die unterschriebenen Dokumente per Post oder E-Mail zu.
Teilnahme an der Veranstaltung im Ausland
Sobald Sie die Unterlagen erhalten haben, können Sie mit Ihrer Waffe, einem Ersatzteil, einem Zubehörteil und/oder Munition an Ihrer Veranstaltung im Ausland teilnehmen.
Absichtserklärung
5 Arbeitstage
Verbringungsgenehmigung
Die Bearbeitungszeit ist nicht festgelegt und kann variieren, manchmal dauert sie mehrere Wochen.
Eine Kopie Ihrer gesetzlichen Genehmigungen:
- Ihr belgischer Jagdschein.
- Ihre in Belgien ausgestellte Lizenz als Sportschütze
- Ihre Europäische Karte für Jäger/Sportschützen.
- Ihre Genehmigung des Provinzgouverneurs.
Für eine Veranstaltung außerhalb der EU:
- Nachweis der Teilnahme an der Veranstaltung: Ein Dokument, das die Veranstaltung, an der Sie teilnehmen, belegt, z. B. eine Einladung, eine Anmeldung oder eine Rechnung.
- Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (kodifizierter Text)
- 8 JUIN 2006. - Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. (aussi appelée "Loi sur les armes") (NOTE : Consultation des versions antérieures à partir du 09-06-2006 et mise à jour au 06-12-2024)
- 21 juin 2012 - Décret relatif à l'importation, à l'exportation, au transit et au transfert d'armes civiles et de produits liés à la défense
- 22 septembre 2005 - Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l'emploi des armes à feu et de leurs munitions en vue de l'exercice de la chasse, ainsi que certains procédés ou techniques de chasse
- 24 AVRIL 1997. - Arrêté royal déterminant les conditions de sécurité lors du stockage, de la détention, du transport et de la collection d'armes à feu, de munitions ou de chargeurs
- VERORDNUNG (EU) Nr. 258/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr
Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat.
Diese Beschwerde muss innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.