Zusammengefasst
Planen Sie den Kauf oder Verkauf von Militärgütern im Ausland? Um diese Art von Waren ein- oder auszuführen, müssen Sie eine Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigung oder eine Vorabgenehmigung einholen.
Informieren Sie sich über die Bedingungen und Verfahren, die Sie je nach Ihrer Situation beachten müssen.
Achtung
Nur Ausrüstung, die auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt ist, kann nach diesem Verfahren ein- oder ausgeführt werden.
Im Detail
Unternehmen mit einem Firmensitz in der Wallonie.
Die Zulassung als Waffenhändler ist für den Kauf und Verkauf von Waffen und Munition erforderlich.
- Um Militärmaterial ein- oder auszuführen, benötigen Sie eine Vorabgenehmigung.
Welche Dokumente Sie benötigen, hängt von Ihrer Situation ab: ob die Ausrüstung innerhalb oder außerhalb der EU verbleibt. Bitte lesen Sie den für Sie relevanten Abschnitt.
Einfuhr von militärischer Ausrüstung aus einem EU-Land - Führung eines Registers
Um militärische Ausrüstung aus einem EU-Land zu kaufen, müssen Sie ein Register führen und die Einfuhrbewegungen eintragen. In diesem Fall müssen Sie keine Schritte mit uns unternehmen.
Import von militärischer Ausrüstung aus einem Nicht-EU-Land - Einfuhrgenehmigung
Um militärische Ausrüstung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union zu kaufen, müssen Sie eine Einfuhrgenehmigung beantragen.
Die Einfuhrgenehmigung ist 18 Monate lang gültig.
Ausfuhr von militärischer Ausrüstung in ein EU-Land - Verbringungsgenehmigung
Um militärische Ausrüstung in ein EU-Land zu verkaufen, müssen Sie eine Verbringungsgenehmigung beantragen.
Im Vorfeld müssen Sie im Bestimmungsland Schritte unternehmen, um eine internationale Einfuhrgenehmigung und/oder eine Endverbleibserklärung zu erhalten.
Die Verbringungsgenehmigung ist 18 Monate lang gültig.
Ausfuhr von militärischer Ausrüstung in ein Nicht-EU-Land - Ausfuhrgenehmigung und Verpflichtung zur endgültigen Ausfuhr
Um militärische Ausrüstung in ein Land außerhalb der Europäischen Union zu verkaufen, müssen Sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen. Sie müssen auch ein Verpflichtungsformular für die endgültige Ausfuhr ausfüllen.
Im Vorfeld müssen Sie im Bestimmungsland Schritte unternehmen, um eine internationale Einfuhrgenehmigung und/oder eine Endverbleibserklärung zu erhalten. Bei sensiblen Ländern muss die Endverbleibserklärung von der Botschaft oder einer Handelskammer beglaubigt werden.
Die Ausfuhrgenehmigung ist 18 Monate lang gültig.
Erstellung Ihrer Akte
Füllen Sie das/die entsprechende(n) Formular(e) aus und fügen Sie die geforderten Dokumente bei (siehe Belege).
- Für die Einfuhr von militärischer Ausrüstung
- aus einem Nicht-EU-Land - Antrag auf Einfuhrgenehmigung
- Für die Ausfuhr von militärischer Ausrüstung
- im einEU-Land - Antrag auf eine Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung
- in ein Nicht-EU-Land - Antrag auf eine Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung für Waffen und Verpflichtungsformular für die endgültige Ausfuhr
Versenden Sie Ihre Akte
Ihre vollständige Akte muss an die Direktion der Waffenlizenzen geschickt werden:
- Per Post:
ÖDW WBF
Direktion der Waffenlizenzen
Boulevard Cauchy, 43
5000 NAMUR
- Per E-Mail: licences.dgo6@spw.wallonie.be
Bearbeitung Ihres Antrags
Wir prüfen Ihren Antrag:
- technische Prüfung des Materials;
- Bewertung der Nutzung und des Endbenutzers des Materials.
Wenn dieser bestätigt wird, senden wir Ihnen die unterschriebenen Dokumente per Post oder E-Mail zu.
Die Bearbeitungszeit ist nicht festgelegt und kann variieren, manchmal dauert sie mehrere Wochen.
Zusätzlich zu den ausgefüllten und unterschriebenen Formularen müssen Sie Ihrem Antrag die folgenden Belege beifügen:
- Die Rechnung über den Kauf oder Verkauf des Militärmaterials
- Bei Ausfuhr:
- Ihre Vorabgenehmigung
- die internationale Einfuhrbescheinigung und/oder eine Endverbleibserklärung, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes ausgestellt wurde. Bei sensiblen Ländern muss das Endbenutzerzertifikat von der Botschaft oder einer Handelskammer beglaubigt werden.
- 29 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal exécutant certaines dispositions de [...] la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes.
- 20 SEPTEMBRE 1991. - Arrêté royal exécutant la loi sur les armes
- Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (kodifizierter Text)
- 8 JUIN 2006. - Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. (aussi appelée "Loi sur les armes") (NOTE : Consultation des versions antérieures à partir du 09-06-2006 et mise à jour au 06-12-2024)
- 21 juin 2012 - Décret relatif à l'importation, à l'exportation, au transit et au transfert d'armes civiles et de produits liés à la défense
- 22 septembre 2005 - Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l'emploi des armes à feu et de leurs munitions en vue de l'exercice de la chasse, ainsi que certains procédés ou techniques de chasse
- 24 AVRIL 1997. - Arrêté royal déterminant les conditions de sécurité lors du stockage, de la détention, du transport et de la collection d'armes à feu, de munitions ou de chargeurs
Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat.
Diese Beschwerde muss innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.
Formulare
Downloads
- Certificat d’utilisateur final pour les transferts intra-UE de produits liés à la défense (EUC)
- Endverbraucherbescheinigung für Verteidigungsgüter
- Internationales Einfuhrzertifikat
- Antrag auf endgültige Ausfuhrverpflichtung
- Antrag auf eine Genehmigung für die Ausfuhr oder Verbringung von Waffen
- Antrag auf Einfuhrgenehmigung
- Antrag auf vorherige Genehmigung für die Verbringung von Feuerwaffen und Munition