Zusammengefasst
| Der vorliegende Inhalt stellt eine vollständige oder teilweise Übersetzung dar, die ausschließlich zu Informationszwecken bereitgestellt wird. Die Übersetzung wurde mithilfe automatisierter Werkzeuge, insbesondere mittels künstlicher Intelligenz, erstellt. Die französische Version bleibt die maßgebliche Referenz. |
Sie möchten in die Landwirtschaft einsteigen? Sie übernehmen einen Betrieb in der Wallonie?
Sie möchten für Ihre landwirtschaftliche Tätigkeit regionale oder europäische Beihilfen beantragen?
Landwirte und Landwirtinnen in der Wallonie müssen bei der Außendirektion der Wallonischen Zahlstelle (ZSW) des ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (ÖDW LNU) eine Partnernummer beantragen. Es handelt sich um eine der wichtigsten Etappen auf dem
WAS IST DIE PARTNERNUMMER?
Die Partnernummer ist die eindeutige Identifikationsnummer, die Ihnen von der ZSW zugeteilt wird. Als Landwirt werden Sie auch eine P-Nummer von der ZSW erhalten.
Die Wallonische Zahlstelle ist dafür verantwortlich, die Verwaltung und Organisation des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, des sogenannten InVeKoS, zu organisieren.
Die Partnernummer ist Ihre Identifikationsnummer innerhalb des InVeKoS.
Sie werden Partner, sobald Ihre Identifizierung abgeschlossen ist.
Partner können sein:
- eine natürliche Person
- eine Vereinigung
- eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder
- eine juristische Person
Die Erteilung dieser P-Nummer erfolgt nicht automatisch:
- Sie können sie beantragen, sobald Ihre landwirtschaftliche Tätigkeit begonnen hat.
- Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die von der Außendirektion der Abteilung der Wallonischen Zahlstelle überprüft und kontrolliert werden.
WAS KÖNNEN SIE ALS PARTNER TUN?
Diese Identifikationsnummer ermöglicht Ihnen unter anderem:
- Ihre einmalige jährliche Flächenmeldung vorzunehmen und
- Zugang zu regionalen und europäischen Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) zu erhalten.
Sie ist auch Ihr Zugang zum Landwirtschaftsportal der Wallonie und zum Online-Schalter PAC-on-Web.
Um Ihre Partnernummer zu beantragen, wenden Sie sich an die für Sie zuständige
Achtung
Die P-NUMMER:
- wird vergeben:
- an die Partner die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben
- unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Abschnitt „Bedingungen“ unten)
- stellt keine offizielle Anerkennung eines etwaigen Status als Landwirt dar
- gewährt keine automatischen Rechte im Bereich Städtebau, insbesondere hinsichtlich der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen
- ist mit der Einhaltung bestimmter Bedingungen verbunden
Lesen Sie die Rubrik „Bedingungen“, um zu erfahren, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um Ihre P-Nummer zu erhalten, und welche Bedingungen Sie einhalten müssen.
BESONDERHEITEN BEI EINER ÜBERNAHME
Wenn Sie Einheiten übernehmen, die von einem anderen Landwirt oder einer anderen Landwirtin und somit unter einer anderen P-Nummer eingetragen sind, wie:
- einen landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Gesamtheit oder
- eine Produktionseinheit oder
- eine Tierhaltung oder
- Parzellen
müssen Sie sich um die Übertragungen kümmern:
- Ansprüche auf Basisprämie
- Verpflichtungen hinsichtlich AUKM (Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen), Bio und AII (
Niederlassungsbeihilfen ,Investitionsbeihilfen )
Wenden Sie sich an die Außendirektionen der Wallonischen Zahlstelle, um mehr zu erfahren.
Sie finden auch viele zusätzliche Informationen auf dem
Im Detail
Alle Landwirte und Landwirtinnen, d. h. jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die in der Wallonie eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
- Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen
- Erzeugung von Tieren, tierischen Erzeugnissen
- Tierhaltung
- Gartenbaus
- Aquakultur
- Imkerei
- Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.
Die BEDINGUNGEN, die Sie einhalten müssen, um Ihre Partnernummer als Landwirt oder Landwirtin zu erhalten, sind:
- keine andere Partnernummer für dieselbe Einheit, dieselbe natürliche Person bzw. dieselben natürlichen Personen oder dieselbe juristische Person zu besitzen
- autonomer Verwalter der Produktionseinheiten zu sein, aus denen Ihr Betrieb besteht:
-
- Sie führen Ihren Betrieb in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung.
- Die Erzeugnisse Ihres Betriebs sind individualisiert, identifizierbar und von den Erzeugnissen anderer Betriebe unterscheidbar.
- Sie bewirtschaften Ihre Produktionsmittel ausschließlich selbst und nicht gemeinsam mit einem anderen Landwirt oder einer anderen Landwirtin.
- die Vorschriften zur Kennzeichnung von Nutztieren einzuhalten:
- alle in Ihren Produktionseinheiten vorhandenen Herden zu melde
- in Bezug auf die Tierkennzeichnung in Ordnung zu sein und zu bleiben
- die Konformitätsbescheinigung für Infrastrukturen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern zu beantragen oder zu erneuern
- bei der Gründung und bei Änderungen, d. h. beim Hinzufügen oder Entfernen einer Herde
- bei der Übernahme einer Produktionseinheit
- wenn der Viehbestand im Laufe des Jahres erheblich erhöht wurde (+15 %)
- alle 5 Jahre
WOZU VERPFLICHTEN SIE SICH?
Sie verpflichten sich:
- die Bedingungen einzuhalten, die Ihnen den Erhalt einer P-Nummer ermöglicht haben
- der ZSW jeden Fehler oder jede Änderung Ihrer Identifikationsdaten, der persönlichen Daten der Inhaber sowie der Daten zu Ihren Produktionseinheiten mitzuteilen
Beispiele: Adressänderung, Hinzufügen oder Entfernen einer Herde, Übernahme einer neuen Produktionseinheit, Bau eines Gebäudes an einem neuen Standort usw. - die Einstellung Ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu melden
- eine einmalige jährliche Erklärung einzureichen, in der alle Ihre Parzellen aufgeführt sind, also die Flächenerklärung
- Kontrollen zu akzeptieren:
- Kontrollen, die im Rahmen der Konditionalität vorgesehen sind
- Vor-Ort-Kontrollen, die im Rahmen der verschiedenen GAP-Beihilferegelungen vorgesehen sind, für die eine Partnernummer erforderlich ist
Die P-Nummer ermöglicht Ihnen den Zugang zu Online-Beihilfeanträgen über das wallonische Landwirtschaftsportal oder den Online-Schalter PAC-on-Web.
Weitere Informationen über regionale und europäische Beihilfen finden Sie auf der Seite
BEANTRAGUNG EINER P-NUMMER
1- Einreichung des Antrags bei der ZSW
Richten Sie Ihren Antrag an die für Sie zuständige
Die Wallonische Zahlstelle wird Sie um die Angabe verschiedener Daten bitten, wie:
- Ihre Identifikationsdaten:
- Unternehmensnummer, falls vorhanden
- Bezeichnung
- Rechtsform
- Rechtsstatus
- Sprache
- Ihre persönlichen Daten:
- Korrespondenzanschrift
- Kontaktdaten: Telefon, Mobilfunknummer, Fax, E-Mail
- IBAN- und BIC-Nummer Ihres Bankkontos sowie Ihre Bankverbindung, also das RIB-Dokument
- Informationen über Ihre Produktion:
-
- Die Anschrift(en) Ihrer Produktionseinheiten
- Falls vorhanden, Ihre Herdennummern und deren Anschrift
- Eine kurze Beschreibung Ihrer Produktionsmittel
Jeder Antrag ist spezifisch. Die Außendirektion der ZSW setzt alles daran, ihn innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten.
Sie prüft, ob Ihr Antrag vollständig und kohärent ist, ob er die Regeln der Rückwirkung einhält und ob er Feststellungen und Risiken berücksichtigt.
Sie führt außerdem einen Vor-Ort-Besuch durch, um Ihre Produktionsmittel festzustellen und sich zu vergewissern, dass die Bedingungen für die Erteilung der P-Nummer erfüllt sind.
Dann gibt es zwei Möglichkeiten:
-
- Ihr Antrag muss vervollständigt werden. Die ZSW kommt auf Sie zurück, um bestimmte zusätzliche Informationen anzufordern, damit Ihr Antrag erneut bearbeitet und gegebenenfalls geändert werden kann.
-
- Ihr Antrag wird abgelehnt, weil er inkohärent, unvollständig oder unzulässig ist. In diesem Fall können Sie beim Direktor der ZSW Einspruch einlegen.
3- Bestätigung Ihres Antrags durch die ZSW
Wenn Ihr Antrag vollständig ist und die in der Rubrik „Bedingungen“ genannten Bedingungen erfüllt, wird er von der ZSW bestätigt. Die ZSW teilt Ihnen anschließend Ihre P-Nummer mit.
Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 Wallonisches Gesetzbuch über die Landwirtschaft (vom ÖDW LNU koordinierte Version) Ministerieller Erlass vom 17. Dezember 2015 bezüglich der Identifizierung von Partnern und der autonomen Verwaltung von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abänderung des ministeriellen Erlasses vom 23. April 2015 zur Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Regelung für Direktzahlungen an Landwirte Erlass der wallonischen Regierung vom 17. Dezember 2015 über die Identifizierung im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), über die Erteilung einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer, zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2015 zur Gewährung einer gekoppelten Stützung zugunsten der Landwirte für die weiblichen Rinder des Fleischtyps, des Mischtyps und des Milchtyps sowie der Mutterschafe (inoffizielle Koordinierung des ÖDW LNU) Erlass der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2017 zur Abänderung verschiedener Erlasse im Bereich Agrarbeihilfe
EINEN EINSPRUCH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER ZSW EINLEGEN
Sie können beim Direktor der Wallonischen Zahlstelle innerhalb einer Frist von 60 Kalendertagen ab einem der folgenden Zeitpunkte Einspruch einlegen:
- ab dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung
- ab dem Tag nach der Zustellung einer Benachrichtigung der Postdienste über den Versand der Entscheidung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Ihren Einspruch an die ZSW zu übermitteln:
- per datierter und unterschriebener E-Mail an info.opw@spw.wallonie.be
- per Einschreiben an Herrn Olivier DEKYVERE, Chaussée de Louvain, 14 in 5000 Namur
- per Sendung eines privaten Postdienstleisters gegen Empfangsbestätigung an Herrn Olivier DEKYVERE, Chaussée de Louvain, 14 in 5000 Namur
- durch Einreichung eines Schriftstücks gegen Empfangsbestätigung an Herrn Olivier DEKYVERE, Chaussée de Louvain, 14 in 5000 Namur
Die ZSW bestätigt den Eingang Ihres Einspruchs.
Ihr Einspruch wird in einem System erfasst, das seine Rückverfolgbarkeit sowie eine optimale Nachverfolgung zwischen den mit der Prüfung Ihres Einspruchs beauftragten Bediensteten und der Hierarchie gewährleistet. Die Hierarchie muss die Antwort auf Ihren Einspruch zweimal validieren.
Wenn Sie mit der Antwort der ZSW auf Ihren Einspruch nicht einverstanden sind, können Sie beim Staatsrat Einspruch einlegen.
Nützliche Links
Ermitteln Sie die für Ihr landwirtschaftliches Projekt zuständige Außendirektion der Abteilung der ZSW Informieren Sie sich über die verschiedenen regionalen und europäischen Beihilfen für Landwirte Informieren Sie sich auf dem Landwirtschaftsportal der Wallonie über die verschiedenen Etappen des Wegs zur Niederlassung als Landwirt in der Wallonie Lesen Sie das Hilfehandbuch für Partner und landwirtschaftliche Betriebe

