Zusammengefasst
Sie sind ein Unternehmen und möchten Ihre Abfälle außerhalb der Wallonie zur Verwertung oder Verbrennung exportieren?
Je nach Ihrer Situation müssen Sie möglicherweise eine Genehmigung für die Verbringung von Abfällen ins Ausland einholen.
Für Verbringungen zwischen Flandern und der Wallonie ist kein Antrag erforderlich.
Sobald die belgische Grenze überschritten wird, spricht man von einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung (TTD).
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Wenn Verbringungen nicht verboten sind, gibt es 2 Verfahren:
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INFORMATIONSVERFAHREN
- für Abfälle zur Verwertung
- für Abfälle, die auf der „grünen Liste“ stehen. Sie dürfen nicht kontaminiert, gefährlich oder vermischt sein (auch nicht mit einem anderen Abfall dieser grünen Liste)
Für dieses Verfahren benötigen Sie keine vorherige Genehmigung der Behörden. Sie müssen daher unsere Dienste nicht kontaktieren. Alle Details finden Sie unten unter „Prozedur“.
2. NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN UND VORHERIGE ZUSTIMMUNG DER BEHÖRDEN FÜR EINFUHR, AUSFUHR UND TRANSIT
- für alle anderen Fälle
- gemischte Abfälle (auch Abfälle der grünen Liste)
- kontaminierte Abfälle
- gefährliche Abfälle
- Abfälle der orangefarbenen Liste (Anhang IV der EU-Verordnung 1013/2006: Codes Axxxx oder Rxxxx), auch wenn sie nicht gefährlich sind
- Abfälle, die weder auf der grünen noch auf der orangefarbenen Liste stehen (auch wenn sie nicht gefährlich sind)
- Abfälle zur Beseitigung
In diesem Fall benötigen Sie eine Genehmigung zur Durchführung Ihrer Verbringung. Konsultieren Sie das vollständige Verfahren unten. Seit dem 21. Mai 2026 müssen notifizierungspflichtige Dossiers über DIWASS eingereicht und bearbeitet werden.
Stellen Sie Ihren Genehmigungsantrag mindestens 2 Monate vor dem geplanten Transport.
Die Genehmigung ist maximal 1 Jahr gültig. Für bestimmte Zielanlagen mit einer spezifischen Genehmigung kann diese Dauer auf bis zu 3 Jahre verlängert werden.
Mehrere Behörden müssen eine Stellungnahme zur geplanten grenzüberschreitenden Verbringung abgeben:
- Versandbehörden
- Transitbehörden
- Zielbehörden
In Belgien ist jede Region für die Abfälle auf ihrem Gebiet zuständig. Die zuständige wallonische Behörde ist der SPW Landwirtschaft, Natürliche Ressourcen und Umwelt (ARNE), insbesondere die Direktion für Infrastruktur und Politik des Abfallmanagements (DIGPD).
Warum diese Überwachung der Abfälle? Um die Umwelt zu schützen, sicherzustellen, dass die Abfälle einer geeigneten Behandlung zugeführt werden, und die Rückverfolgbarkeit der sensibelsten Ströme zu gewährleisten.
- Abfälle im Transit: Für Abfälle, die durch unser Land und somit durch eine der drei Regionen transitieren, ohne dort zu verbleiben, wenden Sie sich an die interregionale Transitbehörde, die Interregionale Verpackungskommission (IVCIE).
- Import von Abfällen in die Wallonie: Wenden Sie sich an die Versandbehörde des Abfalls, d. h. an die zuständige Verwaltung in Ihrem Land oder Ihrer Region.
- Export außerhalb der EU: Kontaktieren Sie uns. In vielen Fällen sind diese Verbringungen verboten.
Konsultieren Sie das nachfolgende Verfahren, um Ihre Genehmigung zu beantragen.
Achtung
Jeder Beteiligte an der grenzüberschreitenden Abfallverbringung muss darin registriert sein. Weitere Details unter "Prozedur".
Im Detail
Unternehmen, die Abfälle von der Wallonie aus außerhalb Belgiens exportieren möchten.
Zum Beispiel:
- Unternehmen, die einen Teil ihrer Abfälle in der Wallonie behandeln, jedoch aufgrund mangelnder Kapazitäten Alternativen im Ausland suchen müssen
- Unternehmen, die Abfälle erzeugen, für die es in der Wallonie keine Behandlungsanlage gibt
Wenn Sie Abfälle in die Wallonie importieren möchten, müssen Sie sich an die zuständige Behörde des Versandlandes/der Versandregion wenden.
REGISTRIERUNG IN DIWASS (NEU)
Vor der Einreichung eines notifizierungspflichtigen Dossiers müssen alle beteiligten Akteure in DIWASS registriert sein: Sie als Notifizierer sowie die Person, die die Verbringung organisiert, der Transporteur, der Empfänger, der Abfallerzeuger oder die Abfallbehandlungsanlage.
- Für Betreiber mit Sitz in der Wallonie wird die Registrierung von der wallonischen Behörde validiert.
- Für Betreiber in einem anderen Land oder einer anderen Region hängt die Validierung von der zuständigen Behörde des jeweiligen Gebiets ab.
Jeder Betreiber muss mindestens einen Hauptnutzer haben. Es wird empfohlen, mehrere vorzusehen, um eine Blockierung im Falle von Abwesenheit zu vermeiden.
! Die Registrierung in DIWASS stellt keine Genehmigung dar. Sie bestätigt lediglich die Existenz des Betreibers im System. Die Genehmigung der Verbringung bleibt an das Notifizierungsverfahren und die Zustimmung der zuständigen Behörden gebunden.
Konsultieren Sie das Verfahren zur Registrierung unter "Prozedur".
VERPFLICHTUNGEN FÜR ABFALLTRANSPORTEURE
Der Transport von Abfällen ist eine genehmigungs- bzw. registrierungspflichtige Tätigkeit.
Die Liste der zugelassenen und registrierten Transporteure in der Wallonie finden Sie unter "Nützliche Links"
ANFORDERUNGEN NACH ERHALT DER ZUSTIMMUNG
Nach Erhalt der Zustimmungen der beteiligten Behörden müssen Sie für jede durchgeführte Verbringung bestimmte Anforderungen einhalten.
Für jeden Transport:
- melden Sie den Transport 2 Arbeitstage im Voraus über DIWASS an
- die Bestimmungsanlage muss den Eingang der Abfälle innerhalb der geltenden Fristen bestätigen
- übermitteln Sie die Behandlungsnachweise nach der Behandlung der Abfälle gemäß den vorgesehenen Modalitäten
Für Dossiers, die noch nach dem alten System bearbeitet werden, werden die Begleitdokumente weiterhin gemäß den bisherigen Modalitäten übermittelt, insbesondere per E-Mail.
DIWASS zentralisiert die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit notifizierungspflichtigen grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.
Dieses digitale System ermöglicht:
- die Harmonisierung des Austauschs zwischen den europäischen zuständigen Behörden
- die Vereinfachung der Dokumentenübermittlung und vermeidet den Versand mehrerer Papierexemplare
- eine verbesserte Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Abfallströme
1) INFORMATIONSVERFAHREN (GRÜNES VERFAHREN / ANHANG VII)
Sie benötigen keine vorherige Genehmigung der Behörden für den Transport Ihrer Abfälle.
Sie müssen jedoch über folgende Dokumente verfügen:
- ein Begleitdokument: es begleitet die Verbringung. Laden Sie das Modell gemäß Anhang VII der Verordnung 2024/1157 herunter, füllen und unterschreiben Sie es
- einen Verwertungsvertrag zwischen:
- der Person, die die Verbringung organisiert
- dem Empfänger
- und dem Betreiber der Anlage, wenn dieser nicht der Empfänger ist
Bewahren Sie diese Dokumente mindestens 5 Jahre auf.
ÄNDERUNGEN DURCH DIWASS:
- Bis zum 31. Dezember 2026 können Sie noch das Papierformular Anhang VII verwenden
- Ab dem 1. Januar 2027 müssen Sie DIWASS nutzen. Registrierung in DIWASS ab dem 1. September 2026
2) NOTIFIZIERUNGS- UND ZUSTIMMUNGSVERFAHREN
! Neu: Seit dem 21. Mai 2026 müssen Dossiers über DIWASS eingereicht werden.
SCHRITTE
- Registrieren Sie sich in DIWASS
- Sammeln Sie die erforderlichen Informationen ("vorzulegende Unterlagen")
- Melden Sie sich bei DIWASS an
- Erstellen oder verwenden Sie Ihr EU Login-Konto
- Registrieren Sie sich als Betreiber
- Registrieren Sie Ihre Standorte, falls erforderlich
- Fügen Sie Nutzer hinzu
- Füllen und unterschreiben Sie digital das Formular ("Formulare")
- Senden Sie es an: ttd.dsd.dgo3@spw.wallonie.be
- Betreff: DIWASS operateur création + Unternehmensname
- Eine E-Mail pro Unternehmen
- Die DIGPD überprüft und validiert die Registrierung
- Sie erhalten eine Bestätigung über das System
- Einreichung des Notifizierungsdossiers
- mindestens 2 Monate vor dem Transport
- Angabe der zuständigen Behörden
- Anhängen der Dokumente:
- Vertrag mit dem Empfänger
- finanzielle Garantie
- Zahlung der Gebühren ("Kosten")
- Die Behörden prüfen Ihr Dossier
- Sie erhalten die Zustimmungen innerhalb von 20 bis 30 Tagen
Die Genehmigung ist maximal 1 Jahr gültig und kann in bestimmten Fällen auf 3 Jahre verlängert werden.
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WAS IST, WENN MEIN DOSSIER VOR DEM 21. MAI 2026 EINGEREICHT WURDE? Dossiers, für die die zuständige Bestimmungsbehörde vor dem 21. Mai 2026 eine Empfangsbestätigung übermittelt hat, werden weiterhin nach dem alten System bis zum Ende der Gültigkeit der Genehmigung bearbeitet. Wurde die Empfangsbestätigung der zuständigen Bestimmungsbehörde nicht vor dem 21. Mai 2026 übermittelt, muss das Dossier in DIWASS neu eingereicht werden. Alte und neue Dossiers werden somit während einer Übergangsphase parallel bestehen. Die Begleitdokumente für alte Dossiers werden weiterhin nach den bisherigen Modalitäten, insbesondere per E-Mail, übermittelt. Neue Dossiers werden über DIWASS verwaltet. |
VERWALTUNGSGEBÜHREN (REDEVANCE) – NUR NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN
In der Wallonie gelten folgende Verwaltungsgebühren:
- 250 € pro Dossier
- ein zusätzlicher Betrag, berechnet auf Grundlage der maximalen Anzahl der in der Notifizierung vorgesehenen Transporte, multipliziert mit 10 €
Die Zahlung muss gemäß den im Rahmen der Bearbeitung des Dossiers mitgeteilten Modalitäten erfolgen.
per Überweisung auf das Konto BE42 0910 1186 5654 des Service public de Wallonie, eröffnet bei BELFIUS BANQUE (BIC: GKCCBEBB).
DIWASS
- Seit dem 21. Mai 2026: Notifizierungspflichtige Dossiers müssen über DIWASS eingereicht und bearbeitet werden
- Vom 21. Mai bis zum 31. Dezember 2026: Das grüne Verfahren bleibt mit der Papierfassung des Anhangs VII gemäß Verordnung 2024/1157 möglich
Einreichung des Antrags
- Idealerweise ≥ 2 Monate vor dem Transport einzureichen
Bearbeitung des Dossiers
- Abhängig von den zuständigen Behörden (variable Fristen)
Gültigkeit der Genehmigung
- Maximal 1 Jahr
- Bis zu 3 Jahre in bestimmten spezifischen Fällen
Anmeldung des Transports
- Mindestens 2 Werktage vor jedem Transport
Übergangsregelung (DIWASS)
- Notifizierungsverfahren: altes System bleibt bestehen, wenn die Empfangsbestätigung vor dem 21. Mai 2026 eingegangen ist
Die vorzubereitenden Unterlagen hängen vom anwendbaren Verfahren ab.
FÜR DAS INFORMATIONSVERFAHREN / GRÜNES VERFAHREN / ANHANG VII
Sie müssen über folgende Dokumente verfügen:
- den Anhang VII gemäß der europäischen Verordnung 2024/1157
- den Verwertungsvertrag zwischen der Person, die die Verbringung organisiert, dem Empfänger und gegebenenfalls dem Betreiber der Anlage
FÜR DAS NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN
Die Informationen und Dokumente des Dossiers werden in DIWASS eingegeben.
Das Dossier muss insbesondere die mit der Verbringung verbundenen Dokumente enthalten, darunter:
- die in DIWASS erfassten Notifizierungsinformationen
- den Vertrag mit den verpflichtenden Klauseln (siehe verpflichtende Klauseln im untenstehenden Dokument)
- die finanzielle Garantie gemäß dem anwendbaren Modell (siehe „documents utiles“)
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REGISTRIERUNG IN DIWASS Für die Registrierung in DIWASS bereiten Sie insbesondere vor:
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- Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen 1257/2013 und 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung 1013/2006
- Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
- Dekret vom 9. März 2023 über Abfälle, die Kreislaufwirtschaft von Materialien und die öffentliche Sauberkeit
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2007 über die Verbringung von Abfällen
Ein Einspruch vor dem Staatsrat ist möglich.
Formulare
Downloads
Documents utiles
Nützliche Links
- Zugang zu DIWASS
- Europäische Kommission – Registrierung
- Konsultieren Sie die Liste der neuen Genehmigungen für die grenzüberschreitende Abfallverbringung (Exporte und Importe) – Umweltportal der Wallonie
- Rufen Sie die Liste der zuständigen Behörden in der EU ab – Website der Europäischen Kommission zu grenzüberschreitenden Abfallverbringungen
- Zugelassene Transporteure für den Transport von gefährlichen Abfällen, Altölen oder PCB/PCT
- Registrierte Transporteure für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen

