Zusammengefasst
Eine Kommission für Einsprüche ist zuständig für die Entscheidung über Beschwerden bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung sowie über Beschwerden aus Ausschlussgründen und bei Nichtbestehen aufgrund von Unregelmäßigkeiten, die der Führerscheinkandidat zu verantworten hat.
Nach einem zweiten Nichtbestehen der praktischen Prüfung ist es also möglich, beim Vorsitzenden der Kommission für Einsprüche des ÖDW Mobilität eine Beschwerde einzureichen.
Ein Einspruch kann auch in folgenden Fällen eingelegt werden:
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durch den Kandidaten, der aufgrund eines Regelverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen und als nicht bestanden gewertet wurde;
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durch den Guide, den Fahrlehrer, den Fahrlehreranwärter oder jede andere Person außer dem Kandidaten, die mit einem Ausschluss von der Begleitung von Kandidaten bei der Führerscheinprüfung in den Prüfzentren sanktioniert wurde.
Achtung
Für den Fall, dass die theoretische Prüfung oder der Test zur Risikowahrnehmung nicht bestanden wird, sind keine Rechtsmittel vorgesehen.
Im Detail
Jeder Führerscheinkandidat, der die praktische Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat, kann beim Vorsitzenden der Kommission für Einsprüche des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Mobilität und Infrastrukturen eine Beschwerde einreichen.
Der Kandidat, wenn er volljährig ist, oder seine Eltern oder die Person mit elterlicher Gewalt, wenn er minderjährig ist, kann auch bei der Kommission für Einsprüche Beschwerde einlegen, wenn er aufgrund von Unregelmäßigkeiten (Betrug) von der theoretischen Prüfung ausgeschlossen wurde.
Die Beschwerde wird vom Kandidat, wenn er volljährig ist, oder von den Eltern oder der Person mit elterlicher Gewalt, wenn er minderjährig ist, unterzeichnet und enthält folgende Angaben:
- Vor- und Nachname;
- Nationalregisternummer;
- das Prüfungszentrum, in dem die Prüfung stattgefunden hat, und das Datum der Prüfung.
Sie muss durch Tatsachen begründet sein, die sich ausschließlich auf die Personen und die Umstände des Ortes, der Zeit und der Verfahren beziehen, in denen die Prüfung stattgefunden hat.
Der Versand per Einschreiben muss an die folgende Adresse erfolgen:
Zu Händen des Präsidenten der Kommission für Einsprüche
Direktion der Straßenverkehrsregulierung
Öffentlicher Dienst der Wallonie
Boulevard du Nord 8
B-5000 Namur
Die Berufungskommission besteht aus drei rechtskundigen Kommissaren (aus der Justiz) und tagt etwa einmal im Monat.
Im Falle einer zulässigen Berufung führt die Berufungskommission alle ergänzenden Untersuchungen durch, die sie für nützlich erachtet.
Im Falle einer Berufung nach zwei aufeinanderfolgenden Misserfolgen:
Die Kommission bestätigt das Nichtbestehen oder entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
Sie kann den Kandidaten von den sechs Pflichtstunden in einer Fahrschule befreien, die nach zwei aufeinanderfolgenden Nichtbestehen der praktischen Prüfung vorgeschrieben sind. Gegebenenfalls kann sie dem Antragsteller erlauben, eine neue Prüfung abzulegen, auch nach dem Ablauf der Gültigkeit des vorläufigen Führerscheins, den der Antragsteller besaß; sie legt die Bedingungen fest, unter denen die Prüfung stattfindet.
Im Falle einer Berufung nach einem Misserfolg und einem Ausschluss wegen Unregelmäßigkeit:
Die Berufungskommission beurteilt, ob die festgestellten Tatsachen eine Unregelmäßigkeit darstellen oder nicht, und äußert sich zur Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen – je nach Fall – durch das Prüfzentrum oder den Direktor der Abteilung für die Regulierung des Straßenverkehrs.
Die Berufungskommission kann die auferlegten Maßnahmen aufheben, bestätigen oder abändern.
Nachdem eine gültige Beschwerde bei der Kommission eingereicht wurde, wird dem Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung zugesandt.
In einem zweiten Schritt wird eine Vorladung an den Beschwerdeführer geschickt, damit er angehört werden und kommen kann, um seine Beschwerde vor der Kommission für Einsprüche zu verteidigen.
Im Anschluss an die Anhörung trifft die Kommission ihre Entscheidung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und übermittelt sie dem Beschwerdeführer per Einschreiben.
Bei Einlegung des Rechtsbehelfs ist ein Betrag von 14 € per Überweisung auf das Konto BE52 0912 1502 7609 für den besagten Rechtsbehelf mit der Mitteilung „F.C/Kommission für Einsprüche/Ihr Name und Vorname“ zu zahlen.
Diese Beschwerde ist innerhalb von 15 Tagen nach dem Scheitern oder dem Ausschluss per Einschreiben einzureichen.
Gegen die Entscheidung der Kommission für Einsprüche kann beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden. Gemäß den Gesetzen über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 kann „ein Antrag auf Aufhebung (und gegebenenfalls Aussetzung) der Entscheidung innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Beschwerdeführer die angefochtene Handlung mitgeteilt wurde oder an dem er von ihr Kenntnis erlangt hat, beim Staatsrat eingereicht werden. Diese Beschwerde wird durch eine datierte und unterschriebene Klageschrift erhoben, die per Einschreiben an die Geschäftsstelle des Staatsrats an Rue de la Science 33, in 1040 BRÜSSEL gerichtet wird.