Zusammengefasst
Die Horizont-Europa-Prämie unterstützt finanziell die Phase der Vorbereitung, Einreichung und Verhandlung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten auf europäischer und internationaler Ebene.
Die Gewährung dieser Prämie ist durch die Komplexität der Bewerbungsakten und die Tatsache gerechtfertigt, dass die Antragsteller nicht immer über die Fachkenntnisse und personellen Ressourcen verfügen, die für die Einreichung eines europäischen/internationalen Projekts, das verschiedene Partner einschließt, erforderlich sind. Der Zeitaufwand kann zusammen mit dem starken Wettbewerb hochmotivierte Bewerber abschrecken.
Ihre Teilnahme wird jedoch von der Europäischen Kommission stark gefördert und kann, wenn sie mit der Strategie des Antragstellers übereinstimmt, Folgendes ermöglichen:
- den Erwerb einer europäischen Dimension und Sichtbarkeit, eine Erfahrung mit europäischen Projekten und das Vertrautwerden mit europäischen Instrumenten und Politiken;
- die Positionierung gegenüber potenziellen europäischen Konkurrenten/Partnern, die Kenntnis ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen;
- die leichtere Bewältigung des internationalen Wettbewerbs durch europaweite Zusammenarbeit;
- die Finanzierung von Aktivitäten, die in dem Aktionsplan vorgesehen sind, die sie jedoch nicht vollständig aus eigenen Mitteln hätte durchführen können oder für die sie keine ausreichende regionale oder nationale Finanzierung erhalten.
Achtung
Die Maßnahme steht Unternehmen, anerkannten Forschungszentren, Universitäten und Hochschulen zur Verfügung.
Im Detail
Unternehmen
Unterrichtswesen
Forschungszentrum
Die Horizont-Europa-Prämie wird Einheiten gewährt, die ein Projekt im Rahmen der internationalen Programme eingereicht haben, die auf der Website des ÖDW Forschung aufgeführt sind: https://recherche.wallonie.be/primehorizon
Der im Rahmen der Horizont-Europa-Prämie gewährte Zuschuss beläuft sich auf:
- einen Pauschalbetrag von 2.500,00 € für die Partner eines Projekts;
- einen Pauschalbetrag von 25.000,00 € für die Koordinatoren eines Projekts.
Großunternehmen, anerkannte Forschungszentren, Universitäten und Hochschulen können die Horizont-Europa-Prämie nur als Koordinator beantragen.
KMU können die Horizont-Europa-Prämie als Koordinator oder Partner erhalten.
Dieser Pauschalbetrag dient zur Deckung folgender Ausgaben:
- die Entlohnung des Personals des Projektträgers, das mit dem Sekretariat beauftragt ist, oder des externen Personals, das mit der Ausarbeitung und Einreichung des Projekts beauftragt ist
- die Sekretariatskosten
- die Kosten für die Übersetzungen, die der Projektträger im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags durchführen lässt
- die Kosten für die Dienstleistungen im juristischen Bereich zur Aushandlung der Konsortialvereinbarung, die der Projektträger im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags durchführen lässt
- die Fahrtkosten in Belgien von Personalmitgliedern des Projektträgers mit Ausnahme der internationale Kolloquien, die Kosten für Dienstreisen von maximal zwei Personalmitgliedern des Projektträgers für zwei Übernachtungen pro Reise bestehend aus den Fahrtkosten, den Kosten für Übernachtungen und Frühstück und den Lebensunterhaltskosten.
- Die Ausgaben zur Entlohnung, die durch irgendeine belgische, ausländische oder internationale Einrichtung öffentlichen Rechts in Form von einer Beihilfe oder eines Auftrags finanziert werden, gehören nicht zu den zulässigen Ausgaben.
- Schritt 1: Innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Zulässigkeit des Projekts durch das Sekretariat des betroffenen Programms, schickt der Projektträger der Vrewaltung einen Antrag auf eine Horizont-Europa-Prämie über die Plattform ONTIME, in dem Folgendes enthalten ist:
- das Antragsformular für die Prämie;
- eine Abschrift des offiziellen Einreichungsformulars für den Projektaufrug, in dem insbesondere die betroffene internationale Aktion angegeben wird;
- eine Bescheinigung des Datums der Einreichung des Projekts, die von den Behörden stammt, von denen das Projekt abhängt;
- das datierte Dokument, das die Zulässigkeit des Projekts (Evaluation Summary Report) belegt und von der Kommission oder dem für die Projekte zuständigen Sekretariat übermittelt wird;
- eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass die übermittelten informationen aufrichtig und wahrheitsgetreu sind.
- Schritt 2: Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags legt die Verwaltung die Höhe der Horizont-Europa-Prämie fest und setzt sie in Liquidation.
- Zu übermittelnde Belege:
- Kopie des Einreichungsformulars;
- Bescheinigung des Datums der Einreichung des Projekts;
- Datiertes Dokument, das die Zulässigkeit des Projekts belegt (wenn möglich, Evaluation Summary Report ESR);
- Unterschrift der Verwahrer.
- Frist für die Bearbeitung der Anträge:
- Innerhalb von 60 Tagen nach dem Eingang des vollständigen Antrags bestimmt die Verwaltung den Pauschalbetrag auf der Grundlage der dort angeführten Elemente und lässt die Auszahlung der "Horizont 2020"-Prämie vornehmen.
Obligatorische Anhänge:
- Finanzdokumente von Unternehmen, Unterschrift der Verwahrer
- Strafregisterauszug(e) des bzw. der wallonischen Partner(s) (juristische Person)
Fakultative Anhänge: Abbildungen - Zeichnungen - Schemata
Wie kann man die Dienststelle kontaktieren, die die Entscheidung getroffen hat?
Unabhängig der unten angeführten Rechtsbehelfe ist es für Sie möglich, jederzeit mit dem Verwaltungsdienst, der die Entscheidung getroffen hat, Kontakt aufzunehmen, nämlich um: Informationen bezüglich der Ablehnungsgründe zu erhalten.
Die Dienststelle, an die Sie sich wenden müssen, ist folgende:
SPW Economie, Emploi, Recherche
Département de la Recherche et du Développement technologique
Boulevard Cauchy 43-45 - 5000 NAMUR
Dieser kostenlose Verwaltungsschritt bedarf keiner besonderen Formalität und setzt die Fristen für die Einreichung eines Rechtsbehelfs nicht aus. Das Ausbleiben einer Antwort seitens der Verwaltung bedeutet nicht, dass Ihr Antrag angenommen wurde.
Wie legt man einen Rechtsbehelf ein?
Ausgenommen der Fall, in dem die Anfechtung als über ein subjektives Recht handelnd analysiert werden könnte, für das die ordentlichen Gerichtshöfe und Gerichte zuständig sind, kann gemäß den unten beschriebenen Modalitäten ein Rechtsbehelf an den Staatsrat gerichtet werden.
Nichtigkeitsklage
Die Nichtigkeit der Entscheidung kann durch die Einreichung einer Antragschrift beim Staatsrat beantragt werden, und zwar:
- auf elektronischem Wege unter folgender Adresse: https://eproadmin.raadvst-consetat.be;
- per mit Datum und Unterschrift vresehenes Einschreiben an folgende Anschrift:
Conseil d'Etat
Greffe
Section du Contentieux administratif
Rue de la Science, 33
1040 Bruxelles
Ihre Antragschrift ist innherhalb von 60 Kalendertagen nach der Zustellung des beanstandeten Beschlusses einzureichen.
Es kommt Ihnen zu, in Ihrer Antragschrift die "Klagegründe" Ihrer Beschwerde vorzutragen, d.h. die Rechtsvorschriften, die durch den Beschluss verletzt wurden, und die Art und Weise, wie sie es wurden.
Aussetzungsantrag
Die Sendung einer Nichtigkeitsklage hat nicht zur Folge, dass die Wirkung des Beschlusses dadurch ausgesetzt wird.
Bei mit der Behandlung der Streitsache über die Nichtigkeit unvereinbarer Dringlichkeit, und wenn ein stichhaltiges Argument offensichtlich zur Nichtigkeitserklärung führen könnte, ist es Ihnen daher möglich, beim Staatsrat einen Antrag auf Aussetzung des Beschlusses einzureichen.
Der Antrag auf Aussetzung kann vor, nach oder parallel zur Sendung der Nichtigkeitsklage eingereicht werden.
In Ausnahmefällen und unter Beachtung besonderer Modalitäten ist es Ihnen übrigens möglich, die Aussetzung des Beschlusses in äußerster Dringlichkeit zu beantragen.
Praktische Informationen
Die Nichtigkeitsklage und der Antrag auf Aussetzung sind nur gültig, wenn sie bestimmte Anhänge und Informationen enthalten. Es sei für die Einzelheiten auf die nachstehend angeführten und auf http://www.raadvst-consetat.be (Rubrik "Verfahren") abrufbaren koordinierten Gesetze und Erlasse verwiesen.
Jede antragstellende Partei muss mithilfe eines Überweisungsformulars, das ihm nach Eingang der Beschwerde zugeschickt wird, eine Gebühr i.H.v. 200 Euro (Betrag am 9. Januar 2017) zahlen. Für diese Zahlung wird derzeit keine Frist vorgeschrieben. Daher kann die Zahlung des Betrags bis zum Abschluss der Debatten erfolgen.
Für weitere Information: am 12 Januar 1973 koordinierte Gesetze über den Staatsrat, Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Regelung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, Königlicher Erlass vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat, abrufbar auf http://www.raadvst-consetat.be (Rubrik "Verfahren").