Zusammengefasst
Wenn Sie eine Anerkennung als Hersteller beantragen möchten, der zur Einreichung von Zulassungsunterlagen berechtigt ist, müssen Sie zunächst Ihren Antrag beim Öffentlichen Dienst der Wallonie Mobilität und Infrastrukturen - Abteilung Regulierung und Durchsetzung des Verkehrs - Direktion Regulierung und Durchsetzung des Verkehrs einreichen.
Achtung
- Der Begriff „Hersteller“ bezeichnet „eine natürliche oder juristische Person, die für alle Aspekte der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, der Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs oder des Genehmigungsverfahrens für Teile und Ausrüstungen verantwortlich ist, der Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion und der Aspekte der Marktüberwachung in Bezug auf dieses Fahrzeug, dieses System, dieses Bauteil, diese selbständige technische Einheit, dieses Teil und diese Ausrüstung, unabhängig davon, ob diese Person unmittelbar an allen Phasen der Planung und des Baus des betreffenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit beteiligt ist oder nicht“.
- Der Begriff „Technischer Dienst“ bezeichnet „eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde als Prüflaboratorium für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen oder Inspektionen benannt wird“.
- Der Begriff „Technischer Dienst der Kategorie C“ bezeichnet „die technischen Dienste, die die Verfahren des Herstellers bewerten und regelmäßig überwachen, um die Übereinstimmung der Produktion zu überprüfen“.
- Ein „Technischer Dienst der Kategorie D“ ist ein „Technischer Dienst, der die Prüfungen oder Inspektionen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigt oder durchführt“.
- Unter „Konformitätserklärung“ versteht man „eine Erklärung, die von dem Büro oder der Abteilung innerhalb der Organisation des Herstellers abgegeben wird, das/die von der Geschäftsleitung ordnungsgemäß ermächtigt ist, die volle rechtliche Verantwortung des Herstellers für die Konstruktion und den Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen“.
Im Detail
- Antrag auf Erstbewertung / COP
Der Hersteller übermittelt per Post (Adresse: Boulevard du Nord 8, 5000 Namur) oder E-Mail (E-Mail: homologation.vehicules@spw.wallonie.be) das Formular für den Antrag auf Erstbewertung / COP (siehe docs „Form évaluation initiale COP“ und „signatures“) zu Händen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie – Mobilität und Infrastrukturen – Abteilung Regulierung und Durchsetzung des Verkehrs - Direktion der Fahrzeugregelung und der Zertifizierungen.
Dieses Antragsformular muss ordnungsgemäß ausgefüllt werden und ebenfalls enthalten sein:
- Eine Liste der Produktionsorte;
- Die Einzelheiten der betreffenden Vorschriften;
- Die Liste der bereits ausgestellten Serien- und/oder Teilsendungen und/oder Empfänge.
Es können mehrere Fälle auftreten:
- Der Hersteller besitzt ein Zertifikat nach ISO 9001: 2015 (oder gleichwertig) oder eine Konformitätserklärung gemäß der EU-Verordnung 2018/858, die von einer anderen Behörde ausgestellt wurde.
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel durch einen technischen Dienst der Kategorie C und bei Bedarf durch die Direktion der Fahrzeugregelung und der Zertifizierungen.
Die Bearbeitung der Akte umfasst mindestens die Kontrolle der folgenden Dokumente:
- Zertifikat ISO 9001: 2015 / Konformitätserklärung
- Auditbericht
- Kompetenzmatrix (Siehe Anlage 1)
- Übersicht über die Ausstattung
- Checkliste
- Eine Überprüfung der Kontrollpläne durch einen technischen Dienst der Kategorie D;
Bemerkung: Diese Prüfung wird in einem Prüfbericht konkretisiert, der zur weiteren Bearbeitung an die Direktion der Fahrzeugregelung und der Zertifizierungen weitergeleitet wird (im Fall einer Konformitätserklärung ist dies nur für die Vorschriften erforderlich, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Konformitätserklärung fallen).
Wenn nötig wird diese Kontrolle durch eine Vor-Ort-Bewertung ergänzt, d. h. eine Überprüfung in den Räumlichkeiten eines Technischen Dienstes oder eines seiner Subunternehmer oder Tochterunternehmen.
- Der Hersteller hat kein ISO 9001-Zertifikat: 2015 (oder gleichwertig)
Die Bewertung in der Praxis wird von einem Technischen Dienst der Kategorie C und einem Technischen Dienst der Kategorie D durchgeführt.
Konkret bedeutet dies, dass:
- die Ersteinschätzung von einem Technischen Dienst der Kategorie C durchgeführt wird. Dieser technische Dienst wird die Bewertung durchführen und den Bericht per Post übermitteln (Adresse: Boulevard du Nord 8, 5000 Namur) oder E-Mail (E-Mail: homologation.vehicules@spw.wallonie.be) zu Händen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie – Mobilität und Infrastrukturen – Abteilung Regulierung und Durchsetzung des Verkehrs - Direktion der Fahrzeugregelung und der Zertifizierungen.
- Die Prüfung der Kontrollpläne erfolgt durch einen technischen Dienst der Kategorie D. Dieser verfasst einen Prüfbericht, der per Post übermittelt wird (Adresse: Boulevard du Nord 8, 5000 Namur) oder E-Mail (E-Mail: homologation.vehicules@spw.wallonie.be) zu Händen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie – Mobilität und Infrastrukturen – Abteilung Regulierung und Durchsetzung des Verkehrs - Direktion der Fahrzeugregelung und der Zertifizierungen.
II. Teilabnahmen/Abnahmen von bestehenden Serien
Wenn der Hersteller bereits über e6/E6-Abnahmen verfügt, muss er dies im Erstantrag auf Erstbewertung / COF angeben (Siehe Punkt 1).
Der Hersteller muss, bevor er auf WTAS zugreifen kann, über eine gültige COP-Kontrolle für bereits erteilte e6/E6-Abnahmen verfügen.
Die COP-Kontrolle muss von einem technischen Dienst der Kategorie D durchgeführt werden.
III. Antrag auf Erweiterung
Falls nötig, kann der Hersteller eine Erweiterung beantragen.
Diese kann betreffen:
- Den Anwendungsbereich;
- Den Produktionsort;
- Die Vorschriften.
Die Beantragung und Bearbeitung einer Erweiterung erfolgt gemäß dem Antrag auf Erstprüfung/COP (Siehe Punkt 1).
Der Betrag für das Verfahren befindet sich in der Tarif-Datei, die über diesen Link unter Punkt VIII. 1° zugänglich ist.
Bei Einreichung der vollständigen Unterlagen bei der Direktion für Fahrzeugregulierung und -zertifizierung behält sich diese das Recht vor, die Anträge innerhalb eines Monats zu bearbeiten.
- Antragsformular für die Anerkennung (siehe Registerkarte „Formulare”)
- Formular für bevollmächtigte Unterschriften
- Zertifikat ISO 9001:2015 Der Antragsteller ist zugelassen.
- Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugen und vierrädrigen Fahrzeugen
- Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
- VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018
Gemäß den Gesetzen über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 „kann innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung oder Kenntnisnahme der angefochtenen Entscheidung durch den Antragsteller beim Staatsrat ein Antrag auf Aufhebung (und gegebenenfalls Aussetzung) der Entscheidung gestellt werden.
Dieser Rechtsbehelf wird durch einen datierten und unterzeichneten Antrag gestellt, der per Einschreiben an die Kanzlei des Staatsrats, Rue de la Science 33, 1040 BRÜSSEL, zu richten ist”.
Gegebenenfalls kann gemäß Artikel 12 der Kooperationsvereinbarung, die am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen Gemeinschaft (Fédération Wallonie-Bruxelles) und der Wallonischen Region geschlossen und durch das Dekret vom 31. März 2011 genehmigt wurde, eine Beschwerde bei der gemeinsamen Ombudsstelle der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region eingereicht werden. die am 3. Februar 2011 zwischen ihnen über die Einrichtung einer gemeinsamen Ombudsstelle geschlossen und durch das Dekret vom 31. März 2011 genehmigt wurde.
Diese Beschwerde kann schriftlich an folgende Adresse gerichtet werden:
Médiateur de la Wallonie et de la Fédération Wallonie-Bruxelles (Ombudsmann der Wallonie und der Föderation Wallonie-Brüssel)
Rue Lucien Namèche, Nr. 54
B-5000 Namur

